Allgemeine Geschäftsbedingungen
der Marien Software GMBH
§1 Geltungsbereich
- Die Marien Software GmbH
(nachfolgend Marien genannt) schließt Verträge ausschließlich auf der
Grundlage dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
- Diese Bedingungen sind auch
Grundlage aller zukünftigen Leistungen und Lieferungen, selbst wenn ihre
Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
- Entgegenstehenden
Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
- a) Verbraucher i.S.d. Geschäftsbedingungen sind natürliche Personen,
mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine
selbstständige oder gewerbliche berufliche Tätigkeit zugerechnet werden
kann.
b) Unternehmer i.S.d. Geschäftsbedingungen sind
natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige
Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird,
die in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen
Tätigkeit handeln.
c) Kunde i.S.d. Geschäftsbedingungen sind sowohl
Verbraucher als auch Unternehmer.
§2 Zustandekommen von Verträgen
- In Prospekten, Anzeigen,
Dokumentationen und ähnlichen Schriften enthaltene Angaben stellen nur
Beschreibungen dar und enthalten keine Garantie der Beschaffenheit der
Produkte. Die Garantie der Beschaffenheit der Produkte bedarf einer
ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung. Dies gilt auch für Preisangaben
oder Angaben zur Freigabe von Ergänzungen und Erweiterungen. Die
technischen Daten, Spezifikationen und Leistungsbeschreibungen in der
Software-Produktbeschreibung stellen keine Garantie der Beschaffenheit
dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche von Marien bestätigt
worden.
- Schriftliche Angebote von
Marien sind 30 Tage verbindlich, sofern nicht etwas anderes schriftlich
vereinbart worden ist. Für die Berechnung dieser Frist ist das Datum des Angebots
maßgebend.
- An Bestellungen ist der
Kunde 2 Wochen, gerechnet ab dem Eingang der Bestellung bei Marien,
gebunden.
- Ein Vertrag kommt entweder
durch fristgerechte Annahme eines schriftlichen Angebots durch Marien oder
mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch Marien zu Stande.
- Bestellt der Kunde auf
elektronischem Wege, wird Marien den Zugang der
Bestellung unverzüglich bestätigen. Die Zugangsbestätigung stellt noch
keine verbindliche Annahme der Bestellung dar. Die Zugangsbestätigung kann
mit der Annahmeerklärung verbunden werden. Der Vertragstext wird von
Marien gespeichert und dem Kunden auf Verlangen auf elektronischem Wege
zugesandt oder ist für den Kunden auf elektronischem Wege abrufbar.
- Die reine Überlassung von
Software, die Erbringung von Wartungsleistungen oder sonstigen
Dienstleistungen oder die Lieferung von Zubehör sind keine Bestätigung und
ersetzen diese nicht.
- Unabhängig von Zeitpunkt
und Form der Vereinbarung sind Vereinbarungen über die Rechte des Kunden
an der Software (Software-Lizenzvertrag), deren Pflege und Wartung
(Wartungsvertrag) und die Einarbeitung in die Nutzung der überlassenen
Software sowie Zubehörlieferungen und sonstige Dienstleistungen jeweils
rechtlich selbstständig und hinsichtlich der gegenseitigen Rechte und
Pflichten, Rechtsfolgen und Gewährleistung getrennte Verträge.
§3 Preise
Die Preise ergeben sich im Falle der fristgerechten Annahme eines
schriftlichen Angebots von Marien aus diesem Angebot, ansonsten mangels
abweichender schriftlicher Vereinbarung aus der zum Zeitpunkt der
Auftragsannahme durch Marien gültigen Preis- und Produktliste.
§4 Zahlungsbedingungen
- Zahlungen sind bei Erhalt
der Ware ohne Abzug fällig. Nach Ablauf von 8 Tagen gerät der Kunde in
Zahlungsverzug.
- Wechsel, Schecks und andere
Anweisungspapiere werden grundsätzlich nicht angenommen. Im Falle der
Annahme erfolgt diese nur erfüllungshalber.
- Der Kunde kann nur mit
unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen.
Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
§5 Lieferung und nicht vertragsgemäß erbrachte Leistung
- Liefer- und
Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie in einem schriftlichen
Angebot oder der schriftlichen Auftragsbestätigung von Marien enthalten
sind. Nach Ablauf verbindlicher Liefer- und Leistungsfristen hat der Kunde
Marien zunächst schriftlich eine Nachfrist von 14 Tagen zu setzen. Nach
fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten. Die genannten Fristen beziehen sich auf den Zeitpunkt des
Abganges der Lieferung von Mariens
Geschäftssitz.
- Eine angemessene
Verlängerung der Liefer- und Leistungsfristen tritt ein, wenn
unvorhergesehene Ereignisse oder höhere Gewalt, wie etwa Streiks, Aussperrungen,
Verkehrsstörungen, behördliche Maßnahmen etc., auf die Lieferungen oder
Leistungen von Marien von erheblichem Einfluss sind. Dauern Hindernisse
länger als einen Monat an oder kann aufgrund eines solchen Hindernisses
die Lieferung oder Leistung dauerhaft nicht oder nicht vertragsgemäß
erbracht werden, so sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten.
§6 Eigentumsvorbehalt
- Bis zur vollständigen
Begleichung sämtlicher aus diesem Vertragsverhältnis resultierenden und
aller sonstigen zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gegen den Kunden
bestehenden Forderungen behält sich Marien das Eigentum an gelieferten
Produkten (nachfolgend: Vorbehaltsware) vor.
- Der Kunde darf
Vorbehaltsware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs einbauen.
Eine Verbindung, Vermischung, Verarbeitung oder Umbildung der
Vorbehaltsware erfolgt jedoch ausschließlich für Marien, die einen
Miteigentumsanteil an der fertigen Ware oder an der neuen Sache erwirbt,
der dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der fertigen
Ware oder der neuen Sache entspricht.
- Der Kunde ist zur
Weiterveräußerung der Vorbehaltsware oder im Miteigentum von Marien
stehender Gegenstände im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr unter
Eigentumsvorbehalt berechtigt. Seine künftigen Forderungen aus der
Weiterveräußerung tritt der Kunde hiermit im jeweiligen Rechnungswert der
Vorbehaltsware bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher in Ziffer 1
genannten Ansprüche zur Sicherheit an Marien ab, welche diese Abtretung
annimmt. Besteht an den veräußerten Gegenständen nur ein
Miteigentumsanteil von Marien, sind diese Forderungen jeweils in Höhe des
Verkaufswertes dieses Anteils, aber mit Vorrang vor den übrigen
Forderungen, abgetreten.
- Einen Besitzwechsel der
Vorbehaltsware sowie den eigenen Wohnsitz- oder Geschäftssitzwechsel hat
der Kunde Marien unverzüglich anzuzeigen.
- Bei Pfändung von
Vorbehaltsware hat der Kunde auf das Eigentum von Marien hinzuweisen und
Marien unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
- Marien ist
berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag
zurückzutreten und die Vorbehaltsware herauszuverlangen.
§7 Gefahrübergang und Versendung
- Ist der Kunde Unternehmer,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung
des Produkts mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung
der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder sonst zur Versendung
bestimmten Person oder Anstalt an den Kunden über.
- Ist der Kunde Verbraucher,
geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen
Verschlechterung des Produkts auch beim Versendungskauf erst mit der
Übergabe der Sache auf den Kunden über.
- Der Übergabe steht es
gleich, wenn der Kunde im Verzug der Annahme ist.
- Sofern der Kunde keine
besonderen Weisungen für den Versand erteilt (Eilzustellung, Schnellpaket
etc), wird dieser nach bestem Ermessen und Vorbehalt der günstigsten
Versandart von Marien vorgenommen.
§8 Software-Lizenzen
Bei Software-Lizenzen gilt zusätzlich der aktuelle Marien Software
Lizenzvertrag.
§9 Schulungen
- Leistungen bei
Standardschulungen: Marien bietet Seminare zu ihren Software-Produkten an,
die folgende Leistungen enthalten: Bereitstellung der erforderlichen
Hardware, Software und Räume; qualifizierter Trainer; Trainingsinhalte
gemäß Schulungsagenda und Teilnehmerniveau; Pausengetränke; persönliches
Teilnahmezertifikat.
- Leistungen bei
Individualschulungen: Die Leistungen richten sich hinsichtlich
Schulungsinhalt, Anzahl der Schulungstage, Teilnehmeranzahl und Schulungsort nach der Anforderung des Kunden und sind
vor dem Schulungstermin ausreichend abzusprechen.
- Fernabsatzvertrag mit
Widerrufsklausel: Der Verbraucher hat das Recht, seine auf den Abschluss
des Schulungsvertrages gerichtete Willenserklärung innerhalb von zwei
Wochen nach Abschluss des Vertrages über die Schulung zu widerrufen. Der
Widerruf muss keine Begründung enthalten und ist in Textform gegenüber
Marien zu erklären. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
Der Verbraucher wird an dieser Stelle erneut dazu aufgefordert, diese die
Widerrufsbelehrung enthaltenden AGB auszudrucken oder elektronisch zu
speichern.
- Rücktritt durch den Kunden
bei Standardschulungen und Individualschulungen: Der Kunde kann von seiner
Anmeldung bis zu zwei Wochen vor dem Schulungstermin zurücktreten. Für die
Rechtzeitigkeit kommt es auf den Eingang der schriftlichen
Rücktrittserklärung bei Marien an. Marien erhält in diesem Fall als Ersatz
für das vorzeitige Vertragsende eine Bearbeitungsgebühr von 40% der
Seminargebühren. Tritt der Kunde innerhalb zwei Wochen vor dem
Schulungsbeginn zurück, wird die komplette Schulungsgebühr fällig. Für
Teilnehmer, die nicht teilnehmen können, kann der Kunde jederzeit
Ersatzteilnehmer benennen, die er Marien mitteilt.
- Rücktritt durch Marien:
Marien kann vom Vertrag zurücktreten, wenn bis zu einer Woche vor dem
Schulungstermin nicht genügend Anmeldungen vorliegen und dadurch eine
wirtschaftliche Durchführung der Veranstaltung nicht gewährt ist.
- Haftung: Marien bemüht sich, die angegebenen Termine einzuhalten und im
Falle einer Erkrankung des Trainers einen Ersatztrainer zu stellen.
Sollten jedoch Ereignisse höherer Gewalt, die die Leistung wesentlich
erschweren oder unmöglich machen, wozu auch eine Erkrankung des Trainers
zählt, eintreten, so ist Marien berechtigt, ihre Schulungspflicht um die
Dauer der Behinderung und eine angemessene Nachfrist hinauszuschieben.
Marien trägt hierfür keine Haftung.
- Änderung der Durchführung:
Marien behält sich das Recht vor, Schulungsinhalte geringfügig zu
modifizieren sowie mit rechtzeitiger Vorankündigung Termin- und Ortsverschiebung vorzunehmen. Kann ein Kunde infolge
einer Termin- oder Ortsverschiebung die
Standardschulung nicht wahrnehmen, steht ihm das Recht zur kostenlosen
Umbuchung auf einen neuen Termin mit derselben Kursnummer zu.
- Urheberrechte:
Seminarunterlagen sowie die zur Verfügung gestellte Software dürfen nicht
vervielfältigt werden.
- Mitwirkung des Kunden: Der
Kunde ist verpflichtet, Marien unverzüglich sämtliche Angaben zu machen, die
zur Erfüllung von Mariens vertraglichen
Leistungen erforderlich sind. Der Kunde wird auf Anforderung Testdaten in
ausreichender Art und Menge zur Verfügung stellen.
- Sonstiges:
a) Die in den Seminaren vermittelten Schulungsinhalte stellen keine Garantie
für die Beschaffenheit der Produkte dar.
b) Marien ist berechtigt, zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen
Subunternehmer einzuschalten.
§10 Gewährleistung
- Marien macht
erhebliche Anstrengungen, durch Qualitätssicherungsmaßnahmen eine weitgehende
Mangelfreiheit der Softwareprodukte zu erreichen. Marien macht jedoch
darauf aufmerksam, dass es nach dem heutigen Stand der Technik nicht
möglich ist, gänzlich mangelfreie Software herzustellen.
- Der Kunde hat zunächst die Wahl,
ob die Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen
soll. Marien ist jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu
verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist oder
ein Folgeprodukt existiert, das diesen Mangel nicht mehr aufweist und die
andere Art der Nacherfüllung ohne erhebliche Nachteile für den Verbraucher
bleibt.
- Schlagen
Nachbesserungsversuche von Marien fehl, wobei ein zweifacher
Nachbesserungsversuch zulässig ist, oder bietet Marien keine fehlerfreie
neue Programmversion an, hat der Kunde ein Recht auf Rückgängigmachung des
Vertrages (Rücktritt) oder ein Recht auf angemessene Herabsetzung der
Vergütung (Minderung).
- Bei einer nur geringfügigen
Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem
Kunden jedoch kein Rücktrittsrecht und Schadensersatz an Stelle der ganzen
Leistung zu.
- Garantien im Rechtssinne
erhält der Kunde von Marien nicht, es sei denn, es ist schriftlich so
vereinbart.
- Der Gewährleistungsanspruch
entfällt hinsichtlich solcher Programme oder Programmteile, die vom Kunden
selbst geändert oder erweitert wurden, es sei denn, der Kunde weist Marien
nach, dass solche Änderungen oder Erweiterungen für den Mangel nicht
ursächlich sind. Der Gewährleistungsanspruch entfällt ferner für Mängel,
Störungen oder Schäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Fehler der
Hardware, der Betriebssysteme, Nichtbeachtung der
Datensicherungsvorschriften oder sonstige, außerhalb des
Verantwortungsbereichs von Marien liegende Vorgänge zurückzuführen sind
oder wenn der Kunde Marien die Möglichkeit verweigert, die Ursache des
gemeldeten Mangels zu untersuchen.
- Die Verjährungsfrist
beträgt für Unternehmer 1 Jahr ab Erhalt der Ware, für Verbraucher beträgt
die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Erhalt der Ware.
§11 Mängelrüge
Ist der Kunde Unternehmer, muss er die erhaltene Ware unverzüglich auf Menge
und Qualität hin überprüfen. Offensichtliche Mängel müssen innerhalb einer
Frist von 2 Wochen ab Empfang des Produktes schriftlich gegenüber Marien
geltend gemacht werden, andernfalls sind die Geltendmachung des
Gewährleistungsanspruches und der Mängelhaftung ausgeschlossen. Zur
Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung.
§ 12 Mängelhaftung
- Ist der Kunde Unternehmer,
dann setzen Mängelansprüche voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und
Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
- Marien haftet
nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde
Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober
Fahrlässigkeit oder der leicht fahrlässigen Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten beruhen. Gleiches gilt für die Pflichtverletzung von Mariens gesetzlichen Vertretern und
Erfüllungsgehilfen. Mariens Haftung ist, sofern
ihr keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, auf den
vertragstypischen, vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt. Das gilt auch für die Schadensersatzhaftung für Verzugsschäden.
- Mariens
Schadensersatzhaftung - sofern ihr keine vorsätzliche Vertragsverletzung
angelastet wird, ist auch im Rahmen der Ausübung des Rücktritts- oder
Minderungsrechts durch den Kunden und im Falle des einfachen
Schadensersatzes auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden
Schaden begrenzt.
- Die Haftung wegen
schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt
unberührt; ebenso die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie eine
gesetzliche Garantiehaftung.
- Die Verjährungsfrist für
Mängelansprüche beträgt für Unternehmer 1 Jahr ab Erhalt der Ware, für
Verbraucher beträgt die Verjährungsfrist 2 Jahre ab Erhalt der Ware,
gerechnet ab Gefahrenübergang. Dies gilt nicht im Falle der Arglist und im
Falle der Übernahme einer Garantie durch Marien.
§ 13 Gesamthaftung
- Eine weitergehende Haftung
als in § 12 vorgesehen, ist gegenüber Unternehmern - ohne Rücksicht auf
die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs - ausgeschlossen. Dies
gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei
Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden
gemäß § 823 BGB.
- Soweit die
Schadensersatzhaftung gegenüber Marien ausgeschlossen oder eingeschränkt
ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung
von Mariens Angestellten, Vertretern und
Erfüllungsgehilfen.
- Für die Verjährung für
alle Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache
unterliegen, gilt gegenüber Unternehmern eine Ausschlussfrist von 18
Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
§14 Produktänderungen
Marien behält sich Produktänderungen vor, die die
generelle Funktionsfähigkeit nicht beeinträchtigen.
§15 Schlußbestimmungen
- Erfüllungsort ist
Konstanz.
- Ist der Kunde Vollkaufmann,
juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches
Sondervermögen, ist für alle Rechtsstreitigkeiten aus oder in Zusammenhang
mit diesem Vertrag der ausschließliche Gerichtsstand Mariens
Geschäftssitz. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen
Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind.
- Es gilt das Recht der
Bundesrepublik Deutschland. Das UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.
- Nachträgliche Ergänzungen
oder Änderungen von Verträgen bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für
einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.